Das Kfz-Sachverständigen-Kauderwelsch leicht erklärt:
130%-Grenze
Bei der 130%-Grenze (oder auch Opfergrenze) handelt es sich um die Möglichkeit, die Reparaturwürdigkeit eines Unfallfahrzeugs feststellen zu lassen. Bei einem Totalschaden übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert. Eine Reparatur des Unfallwagens lohnt demnach nicht mehr.
Ist Ihnen Ihr Auto aber sehr wichtig oder Sie haben kurzfristig keine Möglichkeit sich ein vergleichbares Fahrzeug zu beschaffen, dann können Sie nach der 130%-Regel Ihr Lieblingsauto trotzdem reparieren lassen. Die Bedienung dafür ist allerdings, dass die Reparaturkosten maximal 30% höher sind als der festgestellte Wiederbeschaffungswert.
Weitere Bedingungen sind, dass Sie das Fahrzeug für mindestens 6 Monate weiter nutzen und die Instandsetzung sach- und fachgerecht durchgeführt wird (Bestätigung über Kfz-Gutachten). Die 130%-Regel tritt in der Regel bei Haftpflichtschäden in Kraft.
Alt- und Vorschäden
Häufig werden Alt- und Vorschäden nicht ordnungsgemäß deklariert. Diese haben jedoch für das Gutachten große Bedeutung, da sie beispielsweise den Wiederbeschaffungswert, Restwert oder die Wertminderung beeinflussen. Eine genaue Definition ist also sinnvoll.
Altschäden sind noch nicht reparierte Schäden am Fahrzeug wie Unfallschäden oder auch Gebrauchsschäden (Dellen und Kratzer).
Unter einem Vorschaden versteht man wiederum eine bereits instand gesetzte Beschädigung am Fahrzeug. Das können sowohl fach- und sachgerecht reparierte Schäden als auch provisorisch reparierte Unfall- und selbst verschuldete Schäden sein.
Vorschäden sollten im Gutachten am besten immer angegeben werden, da sonst Probleme entstehen können.
Bagatellschaden
Ein Bagatellschaden ist ein kleiner Haftpflichtschaden bis zu 750 €. Grundsätzlich reicht hier ein Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt für die Versicherung. Sollte es Zweifel geben oder die Schuldfrage strittig sein, dann empfehlen wir zur Beweissicherung ein einfaches Kurzgutachten von einem Kfz-Sachverständigen erstellen zu lassen. So gehen Sie auf Nummer sicher und verstoßen nicht gegen die Schadenminderungspflicht.
Fiktive und konkrete Abrechnung
Bei der fiktiven Abrechnung handelt es sich um eine Abrechnung nach Gutachten. So hat der Geschädigte die Möglichkeit, die Erstattung eines Haftpflichtschadens bei der gegnerischen Versicherung zur beantragen, wobei diese der im Gutachten festgestellten voraussichtlichen Reparaturkosten zu Grunde liegt. Auf die Vorlage einer Reparaturrechnung muss nicht gewartet werden. Dies macht Sinn, wenn der Geschädigte zum Beispiel das Fahrzeug nicht oder erst später reparieren lassen möchte.
Die konkrete Abrechnung bedeutet hingegen, dass der Geschädigte das Fahrzeug vollständig reparieren lässt. Die Rechnung der Reparaturwerkstatt wird für eine Erstattung bei der gegnerischen Versicherung eingereicht.
Nutzungsfall
Während das Fahrzeug in der Reparatur ist oder ein Totalschaden vorliegt, hat der Geschädigte Anspruch auf Entschädigung für die Dauer der Reparatur. Diese Nutzungsausfallentschädigung erhält der Geschädigte allerdings nicht, wenn ein Mietwagen als zeitweises Ersatzfahrzeug genommen wird. Die Höhe der Ausfallentschädigung richtet sich nach dem Fahrzeugtyp und der Reparaturdauer. Für eine ungefähre Berechnung kann die Entschädigungstabelle von Sanden-Danner-Küppersbusch herangezogen werden.
Neuwert und Restwert
Der Neuwert umfasst die Kosten der Wiederbeschaffung für das Objekt am Bewertungsstichtag im neuen und untadeligen Zustand.
Der Restwert ist der noch zu erhaltende Wert auf ein Fahrzeug mit Totalschaden. Da manche Teile des total beschädigten Autos noch verwertbar und anrechenbar sind, können diese Teile vom Gutachter als Restwert bestimmt werden. Für die Versicherung ist dieser Wert wichtig, da diese bei einem Schaden die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert auszahlen.
Totalschaden
Übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, spricht man von einem wirtschaftlichen Totalschaden. Eine Reparatur wäre zwar (technisch) möglich, aber unwirtschaftlich.
Von einem technischen Totalschaden wird gesprochen, wenn das Fahrzeug aus rein fachlicher Sicht nicht mehr instandgesetzt werden kann oder die Reparatur unverhältnismäßig großen Aufwand erfordert.
Verkehrswert
Der Verkehrswert eines Fahrzeugs ist der Wert, den das Fahrzeug aktuell aufweist und Teilnehmer auf dem Gebrauchtwagen-Markt bereit sind dafür zu bezahlen. Die zuverlässige Berechnung erfolgt durch einen Kfz-Sachverständigen. Allerdings bieten heutzutage auch viele Online-Portale wie wirkaufendeinauto.de online Verkehrswert-Rechner an, welche über die Angabe von Faktoren wie Erstzulassung, Modell oder Vorschäden den Wert automatisch berechnen. Die Schätzungen dieser Online-Portale variieren jedoch teilweise extrem. Die Schätzung eines Kfz-Sachverständigen ist als zuverlässige Option eher zu empfehlen.
Wertminderung
Nach einem Unfallschaden ist der Verkauf des Fahrzeugs unter Umständen schwieriger, als bei einem unfallfreien Fahrzeug. Fahrzeuge mit Unfallschaden verlieren immer an Wert. Dieser Wertverlust ist durch die Versicherung des Schädigers erstattungspflichtig. Die Höhe der Wertminderung kann in der Regel jedoch nur von einem Kfz-Gutachter ermittelt werden. Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Wertminderung:
Die merkantile Wertminderung (oder auch kaufmännische Wertminderung) basiert auf der subjektiven Wahrnehmung des potenziellen Käufers, dass das ordnungsgemäß instand gesetzte Fahrzeug trotzdem weniger Wert ist (es könnten ja Mängel verborgen sein).
Eine technische Wertminderung liegt vor, wenn nach fach- und sachgerechter Instandsetzung nach wie vor objektiv wahrnehmbare Mängel verbleiben. Aufgrund der heute sehr guten technischen Möglichkeiten der Reparatur wird diese Art der Wertminderung in einem Gutachten aber nur noch sehr selten aufgeführt.
Wiederbeschaffungswert
Unter dem Wiederbeschaffungswert versteht man den Wert, den man bei einem seriösen Händler für ein in Laufleistung, Ausstattung und Fahrzeugzustand gleichwertigen und gleichartigen Fahrzeug bezahlen müsste.
Der Wiederbeschaffungswert wird normalerweise vom Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung oben genannter Faktoren oder der örtlichen Marktlage bestimmt.